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Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz

Es gibt zwei Arten der Anerkennung: Die berufliche Anerkennung ist für die Ausübung bestimmter Berufe und die akademische Anerkennung für die Zulassung zu einer universitären Hochschule erforderlich.

Berufliche Anerkennung

In der Schweiz existieren reglementierte und nicht-reglementierte Berufe. Für die berufliche Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist diese Unterscheidung wichtig. Die Reglementierung der Berufsausübung ist aber nicht mit der Reglementierung der Berufsausbildung zu verwechseln. Während erstere die Voraussetzungen für eine Berufstätigkeit bestimmt, legt letztere die Inhalte und den Ablauf einer Ausbildung fest.

Reglementierte Berufe

Bestimmte Berufe sind in der Schweiz reglementiert, sodass für ihre Ausübung ein offiziell anerkanntes Diplom erforderlich ist. Zu den reglementierten Berufen zählen beispielsweise Arzt/Ärztin, Bauingenieur/in, Fachmann/frau Gesundheit, Lehrer/in, Psychologe/Psychologin, Rechtsanwalt/-anwältin oder Taxifahrer/in.

Für reglementierte Berufe muss ein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Dieses entscheidet über die Gleichwertigkeit des ausländischen mit dem schweizerischen Diplom bzw. Ausweis. Falls wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestehen, können Anpassungsleistungen verlangt werden. Bei erfolgreichem Abschluss stellt die Behörde eine Gleichwertigkeit aus. Sie vergibt aber keine schweizerischen Ausweise oder Diplome.

Je nach Beruf erfolgt die berufliche Anerkennung durch eine nationale oder kantonale Amtsstelle. Das SBFI führt eine Liste, für welchen Beruf welche Behörde zuständig ist: Reglementierte Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz [PDF, 976.16 KB].

Die wichtigsten reglementierten Berufsbereiche und die entsprechenden Amtsstellen:

Gesundheit

Nicht-universitäre Gesundheitsberufe

Für ausländische Abschlüsse in Krankenpflege, Physiotherapie, Ernährungsberatung, Osteopathie usw. ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig: redcross.ch.

Medizinalberufe

Die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstiteln in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Chiropraktik prüft die Medizinalberufekommission (MEBEKO) im Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch.

Pädagogik/Unterricht

Lehrberufe, Sonderpädagogik, Logopädie, Psychomotorik

Für die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome und Hochschulabschlüsse ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig: www.edk.ch.

Lehrpersonen für Berufsfachschulen/Höhere Berufsschulen

Die Anerkennungsgesuche sind an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu richten: www.sbfi.admin.ch.

Staatlich anerkannte Erzieher/innen

Die Anerkennung obliegt ebenfalls dem SBFI (siehe oben).

Psychologie

Für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel ist die Psychologieberufekommission (PsyKo), Bundesamt für Gesundheit, zuständig: www.bag.admin.ch.

Recht

Rechtsanwalt/-anwältin

Die Anerkennung ausländischer Diplome obliegt dem jeweiligen Kantonsgericht bzw. kantonalen Obergericht. Das Bundesgericht führt eine Liste: www.bger.ch.

Sozialarbeit

Für die Anerkennung der Berufsabschlüsse in diesem Bereich ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zuständig: www.sbfi.admin.ch.

Technik, Elektrizität

Architekt/in, Bauingenieur/in und weitere Ingenieur-Berufe

Die Anerkennung ausländischer Diplome obliegt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): www.sbfi.admin.ch.

Elektriker/in, Elektro-Installateur/in, Elektro-Kontrolleur/in

Für die Anerkennung dieser Berufsabschlüsse ist das eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig: www.esti.admin.ch.

Ingenieur-Geometer/in

Das Anerkennungsgesuch ist an die eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer zu richten: www.cadastre.ch.


EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger

Dienstleistungserbringende aus diesen Staaten können das Anerkennungsverfahren umgehen, wenn sie höchstens 90 Tage pro Jahr in der Schweiz arbeiten. Stattdessen registrieren sie sich für das beschleunigte Meldeverfahren. Weitere Informationen: www.sbfi.admin.ch.

Nicht-reglementierte Berufe

Für die Ausübung von nicht-reglementierten Berufen ist grundsätzlich keine Anerkennung durch eine Amtsstelle nötig. Die Arbeitgeber entscheidet allein über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses. Als nicht-reglementierte Berufe gelten beispielsweise
Chemiker/in, Designer/in, Hôtelier/-ière-Restaurateur/-trice, Journalist/in, Kaufmann/frau oder Schauspieler/in.

Einstufung

Anstelle einer Anerkennung können Stellensuchende eine Niveaubestätigung bzw. eine Gleichwertigkeitsempfehlung beantragen. In beiden Fällen erfolgt eine Einstufung des ausländischen Abschlusses im schweizerischen Bildungssystem. Diese Einstufung kann Stellensuchenden helfen, sich auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt klarer zu positionieren und ihre Berufschancen zu erhöhen. Je nach Abschluss sind unterschiedliche Stellen zuständig:

Abschlüsse Berufsbildung

Für ausländische Diplome und Ausweise im Bereich der beruflichen Grundbildung oder höheren Berufsbildung kann beim SBFI eine Niveaubestätigung beantragt werden: www.sbfi.admin.ch.

Abschlüsse Hochschule

Für ausländische Hochschulabschlüsse, die in einen nicht-reglementierten Beruf führen, kann das Swiss ENIC Anerkennungsempfehlungen ausstellen. Die Anerkennungsempfehlung ist aber keine Empfehlung für die Zulassung zum Studium (siehe akademische Anerkennung): swissuniversities.ch.

Akademische Anerkennung

Die akademische Anerkennung regelt den Zugang zu einer Ausbildung oder Weiterbildung – an einer Schule oder Hochschule. In diesem Fall entscheidet der Bildungsanbieter, inwieweit ein ausländischer Abschluss den Anforderungen der Ausbildung bzw. Weiterbildung entspricht. Die akademische Anerkennung erfolgt somit im Rahmen des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens.



Informationen

Informationen aus den Kantonen

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Zürich

Anerkennung von ausländischen Diplomen

(bwa) Im Downloadbereich findet sich das Merkblatt "Anerkennung von ausländischen Diplomen" mit den wichtigsten Informationen in Kürze.

Das Merkblatt ist auch in englischer Sprache verfügbar: Recognition of foreign diplomas and qualifications [PDF, 56 KB]

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