Aufenthalt zwecks Ausbildung
Ausländische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz auszubilden wollen, benötigen eine Bewilligung. Dabei wird zwischen der Staatsangehörigkeit und der Dauer des Aufenthalts unterschieden. Keine Bewilligung brauchen Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.
Bevor sie ihre Ausbildung oder ihr Studium beginnen, müssen sich alle ausländischen Staatsangehörigen bei der Wohngemeinde in der Schweiz anmelden.
Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
Bürgerinnen und Bürger aus diesen Staaten, die sich länger als drei Monate in der Schweiz ausbilden wollen, müssen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dafür erforderlich sind:
- gültige Identitätskarte oder Pass
- genügend finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten
- Kranken- und Unfallversicherung, die alle Risiken abdeckt
- Zulassungsbestätigung der Schweizer Bildungseinrichtung
Wird die Bewilligung erteilt, richtet sie sich nach der Dauer der Ausbildung. Beträgt sie über ein Jahr, kann die Bewilligung jährlich verlängert werden. Weitere Informationen: Nichterwerbstätige EU/EFTA, Bundesamt für Migration [PDF, 33.37 KB].
Nicht EU/EFTA
Bürgerinnen und Bürger aus diesen Staaten (Drittstaaten) müssen in jedem Fall eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dafür erforderlich sind:
- gültige Identitätskarte oder Pass
- je nach Staatsangehörigkeit ein Visum: siehe Staatssekretariats für Migration, www.sem.admin.ch > Einreise
- genügend finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten
- Kranken- und Unfallversicherung, die alle Risiken abdeckt
- Zulassungsbestätigung der Schweizer Bildungseinrichtung
- Studienplan mit Angabe des Studienziels
- Lebenslauf
- schriftliche Zusage, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen
Wird die Bewilligung erteilt, richtet sie sich nach der Dauer der Ausbildung. Beträgt sie über ein Jahr, kann die Bewilligung jährlich verlängert werden.
Sonderfall: Nebenwerbstätigkeit
Ausländischen Studierenden kann eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Ausbildung der Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Während des Semesters darf die Erwerbstätigkeit nicht mehr als 15 Wochenstunden umfassen. Allenfalls ist der Nebenerwerb erst ab einer Wartefrist von sechs Monaten möglich.
Zulassung zur Ausbildung
Unter welchen Voraussetzungen jemand für die Ausbildung zugelassen wird, entscheidet jede Bildungseinrichtung autonom. Es gibt es keine Möglichkeit, eine ausländische Vorbildung (z.B. Maturitätszeugnis) für Studienzwecke zentral anerkennen zu lassen.
Ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Berufsausbildung (Lehre) absolvieren wollen, finden weitere Informationen auf berufsbildung.ch > Merkblatt Migration [PDF, 513 KB].
Weitere Informationen für ausländische Staatsangehörige, die ein Studium in der Schweiz beabsichtigen:
- Zulassungsvoraussetzungen der Hochschulen für ausländische Bewerberinnen und Bewerber siehe Hochschul-Zulassung mit ausländischem Vorbildungsausweis
- Studienkosten in der Schweiz siehe Ausbildung, Weiterbildung finanzieren
Auslandsschweizerinnen und -schweizer
Auslandsschweizerinnen und -schweizer sowie Personen, die an einer Schweizer Schule im Ausland ausgebildet wurden und eine Ausbildung in der Schweiz absolvieren möchten, können von Fernberatungen mit Fachleuten der Berufsberatung profitieren. Weitere Informationen: educationsuisse.ch.
Integrationsvorlehre
Die Integrationsvorlehre will die berufliche Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen nachhaltig verbessern. In einer einjährigen vorbereitenden Ausbildung sollen praktische und schulische Kompetenzen im gewählten Berufsfeld erworben werden. Damit soll der Übertritt in einen Lehrberuf erleichtert werden.
Die Umsetzung der Integrationsvorlehre ist Sache der Kantone und kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein.
Weitere Informationen auf der Website des Staatssekretariats für Migration SEM: www.sem.admin.ch.