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Lohn in der Lehre

Der Lehrlingslohn ist abhängig von gewähltem Beruf und Betrieb. Die Berufsverbände geben Lohnempfehlungen ab.

Informationen zum Lohn

Die Lernenden erhalten für ihre Arbeit im Betrieb eine Entschädigung, einen Lohn. Da sie im Verlauf ihrer Ausbildung immer produktiver arbeiten, wird der Lohn von Jahr zu Jahr stufenweise angehoben.
Informationen über die branchenüblichen Löhne finden sich in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder Branchenregelungen. Eine Übersicht über die Gehaltsempfehlungen in den verschiedenen Branchen bietet das folgende Dokument:

Folgende Institutionen stellen ebenfalls Informationen zu Lehrlingslöhnen bereit:

Der Lohn gehört dem/der Lernenden (ZGB Art. 323). Die Eltern können einen angemessenen Unterhaltsbeitrag beanspruchen, wenn er oder sie noch bei ihnen wohnt.

Unterschiede bei den Löhnen

Die Höhe des Lehrlingslohns hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere:

  • Vom jeweiligen Berufsfeld
  • Von der Branche
  • Vom Arbeitsort: je grösser die Stadt, desto höher der Lohn; ebenso gibt es Unterschiede zwischen den Kantonen
  • Von der Unternehmensgrösse: je grösser, desto höher der Lohn

Wer legt die Höhe des Lohnes fest?

Lehrlingslöhne können grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Lernenden ausgehandelt werden. Das Gesetz schreibt keine Mindestlöhne vor. Hingegen geben die Berufsverbände Empfehlungen ab, die von den Lehrbetrieben in der Regel berücksichtigt werden. Die Vereinbarungen werden anschliessend im Lehrvertrag festgehalten.

Zusatzleistungen und Abzüge

Lernende können zusätzlich zum Lehrlingslohn Zusatzleistungen der Firma erhalten. Gewisse andere Auslagen müssen von den Lernenden selber bezahlt werden. Die entsprechenden Beträge werden ihnen vom Lohn abgezogen.

Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder

Zur eigentlichen Grundentschädigung können weitere Leistungen des Lehrbetriebes kommen. Dazu gehören Gratifikationen oder Zulagen verschiedenster Art wie Kleider-, Fahr- oder Schmutzzulagen, aber auch Beiträge an Unterkunft und Verpflegung.

Lohnabzüge

Abzüge vom Bruttolohn können für Versicherungsprämien (z.B. Nichtbetriebsunfall, AHV und Arbeitslosenversicherung) sowie für Auslagen des Arbeitgebers (z.B. für Verpflegung) vorgenommen werden. Die Abzüge sind im Lehrvertrag zu regeln.
Nicht abgezogen werden dürfen die betriebliche Unfallversicherung, der Schulbesuch, der Besuch der überbetrieblichen Kurse sowie für die Lehrabschlussprüfung.
Vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem Lernende das 18. Altersjahr vollenden, müssen sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Bei Krankheit haben Lernende – soweit die Lohnausfälle nicht ander­weitig durch Versicherungen usw. gedeckt sind – Anspruch auf folgende Lohnzahlungen:

  • Im 1. Lehrjahr während 3 Wochen
  • Im 2., 3. und 4. Lehrjahr für eine angemessene längere Zeit.
    Nach der Praxis der Arbeitsgerichte dürfte eine etwa zweimonatige Entlöhnung in der Regel angemessen sein.

Grosszügigere Abmachungen im Lehrvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag haben Vorrang. Bei Krankheit und Unfall darf die Lohnzahlung nicht unterbrochen werden, sie darf auch nicht bis zur Regelung allfälliger Versicherungsfragen ausgesetzt werden.



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