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Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit

Jeder Beruf hat bezüglich Anforderungen und Arbeitsumfeld Besonderheiten. Diese müssen bei der Berufswahl berücksichtigt werden. Es gibt Präventionsmassnahmen für risikoreiche Tätigkeiten. Was tun bei Problemen?

Gesundheit und Berufswahl

Schulische Kenntnisse oder das Interesse an gewissen Aktivitäten sind wichtige Kriterien bei der Berufswahl, ebenso die Arbeitsbedingungen und die besonderen Anforderungen der jeweiligen Ausbildung.
Je nach Beruf werden verschiedene Eigenschaften vorausgesetzt, wie z.B. gute körperliche Verfassung, korrekte Wahrnehmung der Farben, keine Höhenangst oder Allergien, gute physische sowie psychische Ausdauer, usw.
Für die Berufswahl ist es wichtig, die vorausgesetzten Fähigkeiten des Wunschberufes zu kennen. Sie müssen mit den eigenen Fähigkeiten übereinstimmen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich über die für einen Beruf notwendigen Anforderungen und Voraussetzungen zu informieren. Die detaillierten Berufsinformationen auf diesem Portal enthalten Angaben zu Voraussetzungen und Anforderungen.
Weitere Informationen:  Einen Beruf suchen und Berufsberatung in Ihrer Region.

Allergien

Risiken von Allergien sind aufgrund der eingesetzten Mittel oder des Arbeitsumfeldes in einigen Berufen grösser, zum Beispiel in Bau, Malerei, Pflege, Ernährung, Kosmetik, usw. 
Je nach Zielberuf wird Allergikern empfohlen, zum Zeitpunkt der Berufswahl eine Ärztin aufzusuchen und sich genau über Symptome, Schutzmassnahmen und medizinische Betreuung zu informieren.
Wenn während der Lehre Symptome auftreten, die eine allergische Reaktion sein könnten, sollte die betroffene Person ihren Arzt aufsuchen. Je nach Fall kann mit angemessenen Schutzmassnahmen, einer medizinischen Betreuung oder Behandlung die Ausbildung fortgesetzt werden.
Siehe die Broschüre "Allergie und Berufslehre" von suva.ch.

Risiken

Die Ausübung eines Berufs kann gewisse Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken mit sich bringen (z.B. Allergien, Verletzungen, Vergiftungen usw.) - besonders bei schwerer oder unregelmässiger Arbeit. Schutzmassnahmen und angemessenes Verhalten sind deshalb wichtig.
Statistisch gesehen haben Lernende mehr Unfälle als andere Arbeitnehmende. Die Gründe sind mangelnde Erfahrung im Umgang mit Werkzeugen oder Maschinen und Unaufmerksamkeit.
Weitere Informationen: suva.ch.

Schutz junger Arbeitnehmender

Der Schutz junger Arbeitnehmender wird in der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz festgelegt. Die als gefährlich geltenden Tätigkeiten sind in der Verordnung aufgelistet. Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5: admin.ch.
Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Einstellung Minderjähriger für gefährliche Arbeiten. Siehe dazu den Artikel „Jugendarbeitsschutzverordnung“ auf der Webseite berufsbildung.ch. Es gibt jedoch Ausnahmen: ist die Ausübung gewisser gefährlicher Tätigkeiten zur Erreichung der Lernziele der beruflichen Grundbildung notwendig, so dürfen diese von Jugendlichen ab 15 Jahre ausgeführt werden. Jugendliche mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidgenössischen Berufsattest EBA können unabhängig von ihrem Alter ihren erlernten Beruf uneingeschränkt ausüben. Weitere Informationen: www.admin.ch.

Die Bildungsverordnungen der einzelnen Berufe beinhalten Information zu den jeweiligen Risiken und zur Arbeitssicherheit. Abweichungen zum Gesetz über den Schutz junger Arbeitnehmender werden vermerkt. Die Bildungsverordnung eines Berufs ist im Berufsverzeichnis des SBFI zu finden: www.sbfi.admin.ch zu finden.

Lehrstelle vor dem Alter von 15 Jahren

Jugendlichen unter 15 Jahre ist es verboten zu arbeiten. Ausnahmen sind jedoch vorgesehen. Mit einer kantonalen Genehmigung ist es möglich, eine Ausbildung schon mit 14 anzutreten.

Präventive Massnahmen

Für jede in einem Beruf erkannte Gefahr gibt es entsprechende Sicherheitsmassnahmen. Die Arbeiten werden durch physischen Schutz und angepasstes Verhalten gesichert. Wenn diese Präventivmassnahmen respektiert werden, können die Tätigkeiten ohne Gesundheitsschäden und Verletzungen der psychischen Integrität ausgeführt werden. Weitere Informationen: berufsbildung.ch.
Die Schutzmassnahmen sind in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz aufgelistet: admin.ch.
Die Arbeitgeber verpflichten sich, angemessene Schutzmassnahmen zur Verfügung zu stellen und ihre Angestellten ausreichend zu informieren. Die Arbeitnehmenden und Lernenden sind ihrerseits verpflichtet, den Sicherheitsregeln und –massnahmen zu folgen.

Bei Problemen

Bei Gesundheitsproblemen ist es wichtig, so rasch wie möglich einen Spezialisten aufzusuchen. Eine Allergie kann frühzeitig erkannt und behandelt und entsprechende Massnahmen können ergriffen werden. Jugendliche in Ausbildung wenden sich an ihren persönlichen oder einen Arbeitsarzt.
Bei Arbeitsunfällen oder –krankheiten müssen die Arbeitnehmenden ihren Arbeitgeber informieren und eine Unfallmeldung ausfüllen (Formular wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt). Berufliche Krankheiten werden von der Unfallversicherung übernommen.
Weitere Informationen: berufsbildung.ch.

Die Unfallversicherung ist für alle Unternehmen und für jede arbeitnehmende Person obligatorisch. Die SUVA versichert einen Grossteil der Schweizer Unternehmen. Ob es sich um eine berufliche Krankheit handelt, wird nach Untersuchung des Dossiers und einer eventuellen medizinischen Begutachtung von der Versicherung entschieden. Es ist die einzige Instanz, die eine Nichteignungsverfügung für den betroffenen Beruf erklären kann.



Informationen

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