Voraussetzungen
Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits ein eidgenössisches Berufsattest (EBA), ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ), eine gymnasiale Maturität oder einen anderen Abschluss besitzen beziehungsweise über eine gewisse Berufserfahrung verfügen, können eine Verkürzung der Ausbildungsdauer oder eine Dispensation von bestimmten Kursen beantragen. Das Berufsbildungsamt des Standortkantons des Lehrbetriebs entscheidet im Einzelfall, ob die Verkürzung gewährt wird. In der Regel wird die Ausbildungsdauer um ein Jahr verkürzt. Die Interessierten treten somit direkt ins zweite Jahr ein.
In einzelnen Berufen werden spezielle Ausbildungsgänge für Erwachsene angeboten. Oft handelt es sich um eine Zweitlehre in einem ähnlichen Berufsfeld. Die Ausbildung wird komprimiert und erhält ein spezifisches Programm. Solche Verkürzungen sind an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt, die je nach Branche variieren.
Vorgehen
In erster Linie muss eine Lehrstelle in einem Ausbildungsbetrieb gefunden werden, der die Verantwortung für eine verkürzte berufliche Grundbildung übernimmt. Danach unterzeichnen die Kandidatinnen und Kandidaten einen Lehrvertrag, der vom Berufsbildungsamt des Standortkantons des Lehrbetriebs bewilligt werden muss. Damit die Verkürzung gewährt werden kann, müssen die genannten Kompetenzen oder Diplome nachgewiesen werden. Wie die übrigen Lernenden absolvieren sie die im Lehrvertrag festgelegte Ausbildungsdauer. Sie besuchen den Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse und durchlaufen das Qualifikationsverfahren.
Beratung, Kosten und Lohn
Das Eingangsportal Ihres Wohnkantons gibt Auskunft über dieses Verfahren. Das Berufsbildungsamt des Standortkantons Ihres Lehrbetriebs ~ entscheidet über die Verkürzung der Ausbildungszeit und genehmigt den Lehrvertrag.
Als erwachsene Person mit bereits einem anderen Ausbildungsabschluss oder Praxiserfahrung im Berufsfeld haben Sie allenfalls die Möglichkeit, einen höheren Lohn während der Ausbildung zu erhalten als die jungen Lernenden. Ob die Kosten für das Schulmaterial vom Lehrbetrieb übernommen wird oder nicht, wird ebenfalls im Lehrvertrag festgelegt.