Ziel
Im Zusammenhang mit Diplomanerkennungen gilt es zwischen der akademischen und der beruflichen Ebene zu unterscheiden:
- Die akademische Diplomanerkennung ermöglicht den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsgängen.
- Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlaubt die Ausübung eines bestimmten Berufs.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bietet weitere Informationen zur Anerkennung von Schweizer Diplomen und Abschlüssen im Ausland. Siehe www.eda.admin.ch.
Anerkennung akademischer Diplome
Das Netzwerk ENIC-NARIC (European Network of Information Centres und National Academic Recognition Information Centres) stellt Informationen zur Diplomanerkennung und den dazugehörigen Verfahren sowie zu ausländischen Bildungssystemen bereit. Weitere Informationen: enic-naric.net.
Reglementierte und nicht reglementierte Berufe
Ob ein Beruf reglementiert ist, ist länderabhängig. Bei der beruflichen Anerkennung ist immer zu unterscheiden, ob es sich um eine reglementierte oder eine nicht reglementierte berufliche Tätigkeit handelt.
Das Netzwerk ENIC-NARIC (European Network of Information Centres und National Academic Recognition Information Centres) stellt Informationen zur Diplomanerkennung und den dazugehörigen Verfahren sowie zu ausländischen Bildungssystemen bereit. Weitere Informationen: enic-naric.net.
Reglementierte Berufe
Für die Ausübung eines reglementierten Berufs braucht es ein entsprechendes Diplom und eine staatliche Bewilligung. Deshalb ist für reglementierte Berufe eine Diplomanerkennung im Zielland nötig.
Bei nicht reglementierten Berufen gibt es keine rechtlichen Hürden für eine Anstellung.
Regeln zur Anerkennung von Diplomen
Damit ein Diplom oder Abschluss im Gastland anerkannt wird, müssen Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein.
Das Gastland hat das Recht zu prüfen, ob Ausbildung und Berufserfahrung den Anforderungen entsprechen, und kann die Diplomanerkennung auch ablehnen.
Innerhalb der EU/EFTA
Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU wurde die gegenseitige Anerkennung von Diplomen geregelt, um den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Abkommen regelt jedoch nur die berufliche Anerkennung.
Berufsausübungsbewilligung
In jedem EU-Mitgliedstaat ist die Bewilligung zur Berufsausübung anders geregelt. Das bedeutet, dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger zuerst abklären müssen, ob der Beruf, den sie ausüben wollen, im Gastland reglementiert ist.
Ist ein Beruf nicht reglementiert, muss die Gleichwertigkeit eines Diploms nicht überprüft werden. In diesem Fall müssen Schweizer Bürgerinnen und Bürger lediglich eine Arbeitsbewilligung im Zielland beantragen. Bei nicht reglementierten Berufen entscheidet der Arbeitgeber, ob er Schweizer Diplome oder Abschlüsse anerkennt oder nicht.
Ist ein Beruf im Gastland reglementiert, in der Schweiz aber nicht, dann müssen Bewerberinnen und Bewerber belegen, dass sie über eine entsprechende Ausbildung und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen.
Ausländerinnen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, die über ein Schweizer Diplom verfügen und eine Arbeit im entsprechenden Tätigkeitsbereich suchen, sind im Personenfreizügigkeitsabkommen nicht eingeschlossen.
ECVET und EUROPASS
Das European Credit System for Vocational Education and Training (ECVET) und die Europass-Dokumente sind zwei Instrumente, welche die EU entwickelt hat, um die Mobilität im europäischen Arbeitsmarkt zu fördern.
Weitere Informationen: ec.europa.eu > ECVET und europass.cedefop.europa.eu.