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Lehrzeitverkürzung für Zweitlehre

Ich habe schon eine abgeschlossene Lehre mit Fähigkeitszeugnis. Nun möchte ich eine zweite Lehre machen. Ich habe gehört, dass ich diese verkürzt absolvieren könne. Stimmt das?

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Aktualisiert 15.12.2022

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung. Im Berufsbildungsgesetz ist die Dauer einer Lehrzeitverkürzung nicht definiert.
In der Regel wird jedoch eine Zweitausbildung um ein Jahr verkürzt, wenn bereits ein EFZ Abschluss vorliegt.  Bei eng verwandten Berufen (zum Beispiel Erstlehre Handwerk, Zweitlehre zugeordneter Planungsberuf) kann die Lehrzeit allenfalls auch um zwei Jahre verkürzt werden.
Der allgemeinbildende Unterricht ABU muss bei einer Zweitlehre nicht mehr besucht werden.
Für eine Verkürzung einer Zweitlehre sind die beiden Vertragsparteien (Betrieb und lernende Person verantwortlich und zuständig). Die Verkürzung ist abhängig von:

  • Bereitschaft des Lehrbetriebes
  • Vorbildung der lernenden Person
  • Alter der lernenden Person

Je mehr Gemeinsamkeiten der Lehrbetrieb zwischen Erst- und Zweitlehre ausmachen kann, umso eher steigt er auf eine Lehrzeitverkürzung ein. Generell besteht aber eine grosse Zurückhaltung, ausser allenfalls in Branchen, wo die Nachfrage an Fachpersonal bei weitem nicht mehr gedeckt wird.
Die kantonale Behörde entscheidet im Falle einer individuellen Verkürzung der Bildungsgänge in betrieblich organisierter Grundbildung. Die Verkürzung wie auch die Anrechnung von Bildungsleistungen für das Qualifikationsverfahren werden verfügt.

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