Taxichauffeur/in
Taxichauffeure und Taxichauffeurinnen bringen ihre Kundschaft mit dem Personenwagen ans gewünschte Fahrziel und stellen so die Mobilität ihrer Fahrgäste von Tür zu Tür sicher. Meist fahren sie kurze bis mittellange Distanzen innerhalb einer Ortschaft.
- Bildungstypen
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Weiterbildungsberuf
- Berufsfelder
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Verkehr, Logistik
- Branchen
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Strasse
- Swissdoc
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0.631.1.0
Aktualisiert 09.11.2016
Tätigkeiten
Taxichauffeure fahren Personenwagen, die zum berufsmässigen Personentransport (BPT) geeignet und mit Fahrtenschreiber, Taxameter zur Preisbestimmung und Taxileuchte ausgerüstet sind. Neben Personentransporten führen sie auch Kurieraufträge oder Botenfahrten aus.
Die Taxibetriebsbewilligung wird von der Gemeinde erteilt, in der das Taxi zum Einsatz kommt. Sie berechtigt zum öffentlichen Anbieten der Taxileistung, z. B. auf einem Taxistandplatz. Die Vermittlung von Fahrgästen kann zudem über die Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Dienstleister (Taxizentrale oder reine App-Anbieter) zustande kommen. Die dazu erforderlichen Installationen werden von diesem gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Aufträge der Fahrgäste werden auf ein Display im Taxi gesendet und dann so rasch als möglich ausgeführt. Taxichauffeurinnen werden gelegentlich auch auf der Strasse angehalten oder telefonisch bei der Einsatzzentrale bestellt. Von dort aus werden die Taxichauffeurinnen über Funk an die Adresse geschickt.
Taxichauffeure sind Beauftragte der Fahrgäste und verhalten sich diesen gegenüber zuvorkommend und hilfsbereit. So öffnen sie ihnen die Türe und helfen beim Ein- und Ausladen von schweren Koffern oder Taschen. Sie bringen ihre Fahrgäste auch bei schwierigen Verkehrsverhältnissen sicher an deren Ziel. Taxichauffeurinnen fahren ruhig, professionell, verantwortungs- und umweltbewusst Auto und stellen sich in jeder Hinsicht auf ihre Kundschaft ein. Je nach Gemeinde besteht zudem eine gesetzliche Beförderungspflicht.
Taxichauffeure verfügen über technische Grundkenntnisse und führen die regelmässige Kontrolle und Pflege ihres Fahrzeugs selbst durch. Aufgrund ihrer guten Ortskenntnisse können sie den Passagieren Tipps für Restaurants, Hotels oder Sehenswürdigkeiten geben. Zudem müssen sie ihre Arbeits- und Ruhezeiten regelmässig dokumentieren. Die Wartezeit zwischen den Auftragsfahrten verbringen sie auf den Standplätzen.
Ausbildung
Grundlage
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 1.4.2003
Ausbildungsmöglichkeiten
Bei grossen Taxibetrieben und spezialisierten Fahrschulen
Dauer
Ca. 2 bis 8 Monate
Fächer
Theoretischer und praktischer Unterricht:
- Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV)
- Berufsmässiger Personentransport (BPT)
- Integrierender Deutschkurs
- Stadtkunde
Abschluss
Führerprüfung für den berufsmässigen Personentransport (BPT). In grösseren Städten wird zudem eine Ortskenntnisprüfung verlangt.
Die Abnahme der Führerprüfung erfolgt durch das jeweilige kantonale Strassenverkehrsamt. Die bestandene Prüfung wird durch einen Zusatzstempel im Führerausweis attestiert.
Voraussetzungen
Vorbildung
- Abschluss einer beruflichen Grundbildung von grossem Vorteil
- Führerausweis Kategorie B und mindestens 1 Jahr einwandfreie Fahrpraxis
- kein Strafregistereintrag in den letzten 5 Jahren
- gutes Deutsch-Verständnis für Berufsleute nicht deutscher Muttersprache (Zertifikat B1 oder gleichwertiges Niveau)
- vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
- Fremdsprachenkenntnisse in grösseren Städten bzw. Tourismusgebieten
Anforderungen
- Zuverlässigkeit
- Freundlichkeit
- Dienstleistungsbewusstsein
- gute Ortskenntnisse
- Kommunikationsfähigkeit
- gepflegtes Auftreten
Weiterbildung
Kurse
Seminare der ASTAG sowie von Taxi-Fachgruppen
Berufsprüfung (BP)
Mit eidg. Fachausweis: Fahrlehrer/in, Carführer/in-Reiseleiter/in
Berufsverhältnisse
Für Taxichauffeure/-chauffeurinnen bestehen keine einheitlichen Anstellungsbedingungen. Der Beruf kann entweder selbstständigerwerbend oder in Anstellung bei einem Taxiunternehmen ausgeübt werden. Für die selbstständige Tätigkeit ist eine spezielle sozialversicherungsrechtliche Bewilligung erforderlich. In Taxibetrieben mit Vollzeitstellen beträgt die Arbeitszeit 53 Stunden. Dauer und Rhythmus der Arbeitspausen und Ruhetage sind ebenfalls gesetzlich festgelegt. Zur Arbeitszeit zählen auch andere berufliche Tätigkeiten. Sechs Stunden vor Arbeitsbeginn und während der ganzen Präsenzzeit darf kein Alkohol getrunken werden. Taxifahren wird oft in Kombination mit einer anderen beruflichen Tätigkeit oder als Ergänzung zu einem Studium, als temporäre Überbrückungslösung, aber auch als Vollzeit-Berufsfahrer/in ausgeübt. Es besteht auch die Möglichkeit, ein eigenes Taxiunternehmen zu gründen.
Weitere Informationen
Adressen
ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
Wölflistr. 5
3006 Bern
Tel.: +41 31 370 85 85
URL: http://www.astag.ch
E-Mail:
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