Eine Berufslehre in der Schweiz absolvieren

In Kürze
  • Sie können ab einem Alter von 15 Jahren in der Schweiz eine Berufslehre machen. Ein Höchstalter gibt es nicht. 
  • Sie brauchen eine Aufenthaltsbewilligung und gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung. 
  • Für Personen mit einer anderen Muttersprache und Personen ohne Aufenthaltsbewilligung gibt es spezielle Programme.

Berufslehre in der Schweiz 

Die Berufslehre ist einer der wichtigsten Bildungswege nach der obligatorischen Schulzeit.  

  • Sie erlernen einen Beruf in einem Lehrbetrieb. Parallel dazu erhalten Sie der Berufsfachschule theoretischen und allgemeinbildenden Unterricht.  
  • Das ausgestellte eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eidgenössische Berufsattest (EBA) ermöglicht entweder den Einstieg in die Arbeitswelt oder die Fortsetzung der Ausbildung. Mehr dazu: Lehre im Betrieb und Lehre in einer Vollzeitschule
  • Sie erhalten einen Lehrlingslohn. In der Schweiz wird die Berufslehre als Berufstätigkeit angesehen. Das bedeutet, dass Ihr Lehrbetrieb Ihnen gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung beschaffen muss.   

Bedingungen für eine Berufslehre 

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

Unabhängig davon, aus welchem Land Sie kommen und wie Ihre persönliche Situation aussieht, müssen Sie bei der Einwohnergemeinde Ihres Wohnortes in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dies muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ihrer Ankunft geschehen. 

Weil die Berufslehre als Arbeit gilt, müssen Sie prüfen, ob Sie eine Arbeitsbewilligung brauchen oder nicht.  

  • Wenn Sie aus einem EU-/EFTA-Land kommen, brauchen Sie keine Arbeitsbewilligung.  
  • Wenn Sie aus einem Nicht-EU-/EFTA-Land kommen, brauchen Sie eine Arbeitsbewilligung. Ihr Lehrbetrieb, mit dem Sie einen Lehrvertrag abschliessen, kümmert sich darum.  

Die Liste der EU-/EFTA-Länder finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.

Für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen im Betrieb

Informationen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die eine lernende Person ausbilden möchten, welche in der Schweiz wohnt oder für die Lehre in die Schweiz kommt und: 

  • aus einem EU-/EFTA-Land stammt 
  • aus einem Nicht-EU-/EFTA-Land (Drittstaat) stammt 
  • Flüchtlingsstatus hat 
  • vorläufig aufgenommen wurde 
  • Schutzstatus geniesst 
  • asylsuchend ist 
  • keinen gültigen Aufenthaltsstatus hat 

Kommt die lernende Person nicht aus einem EU-/EFTA-Land, muss der Lehrbetrieb sie anmelden und die Schritte zum Erhalt einer Arbeitsbewilligung durchführen. Je nach Status der lernenden Person muss der Lehrvertrag genehmigt werden. Die vom Staatssekretariat für Migration gelisteten kantonalen Behörden liefern die notwendigen Informationen. 

Das auf berufsbildung.ch veröffentlichte Merkblatt Migration fasst die wichtigsten Informationen zusammen. 

Integrationsvorlehre  

Die Integrationsvorlehre oder INVOL soll Personen mit anderer Muttersprache oder Ausbildungslücken auf eine Berufslehre vorbereiten. Das Programm richtet sich an Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, Menschen, die Schutzstatus geniessen, sowie Personen aus EU-/EFTA-Ländern und Drittstaaten.  

Ein Jahr lang erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine praktische Ausbildung im Betrieb und theoretischen Unterricht in einer Schule. Sie erwerben die sprachlichen und beruflichen Grundlagen, um eine Berufslehre beginnen zu können. 

Weitere Informationen zur Integrationsvorlehre finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration.  

Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus

Lehrbetriebe können Lernende einstellen, die über kein amtliches Identitätsdokument verfügen. Es gelten die folgenden Bedingungen:  

  • Die Bewerberin oder der Bewerber kann seine Identität anders nachweisen. 
  • Sie oder er ist in der Schweiz gut integriert und ist nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 
  • Sie oder er hat mindestens zwei Jahre lang in der Schweiz die Schule besucht. 

Der Lehrbetrieb stellt ein Gesuch bei den kantonalen Migrationsbehörden. Wenn der Bescheid positiv ist, muss die oder der Betroffene noch eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der Berufslehre beantragen. Nach Abschluss der Lehre ist die Aufenthaltsbewilligung nicht garantiert. Es muss ein neuer Antrag bei den kantonalen Behörden gestellt werden. 

 Siehe Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Weitere Infos