Arbeiten in der Schweiz
Je nach Herkunftsland und Dauer Ihrer Tätigkeit in der Schweiz brauchen Sie eine Aufenthalts- und eine Arbeitsbewilligung.
- Sie kommen aus der EU / dem EFTA-Raum: Sie brauchen eine Aufenthaltsbewilligung, wenn Sie länger als drei Monate arbeiten möchten.
- Sie kommen nicht aus der EU / dem EFTA-Raum: Sie brauchen eine Arbeitsbewilligung, und Ihre Qualifikationen müssen gefragt sein.
- Für junge Menschen auf der Suche nach einem Praktikumsplatz gelten eigene Regelungen.
EU-/EFTA-Staatsangehörige
Sie kommen aus einem EU/EFTA-Land und möchten in der Schweiz arbeiten.
Die Schweiz gehört zur Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Sie finden die Liste der EU-/EFTA-Mitgliedsländer auf der Seite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Weniger als drei Monate arbeiten
Sie haben vor, weniger als drei Monate in der Schweiz zu arbeiten.
- Sie brauchen keine Aufenthaltsbewilligung.
- Sie müssen bei den Behörden Ihres Wohnortes in der Schweiz einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie ein Schreiben Ihres Arbeitgebers vorlegen. Aus diesem Schreiben müssen die Art der Ihnen übertragenen Arbeit und die Dauer Ihrer Beschäftigung hervorgehen.
- Ihr Arbeitgeber muss Sie über den Online-Schalter für Unternehmen EasyGov anmelden. Diese Anmeldung muss spätestens einen Tag vor Beginn Ihrer Arbeitstätigkeit erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Migration.
Länger als drei Monate arbeiten
Sie haben vor, länger als drei Monate in der Schweiz zu arbeiten.
- Sie müssen bei der Einwohnergemeinde Ihres Wohnortes in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diesen Antrag müssen Sie stellen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen. Adressen der Behörden finden Sie auf der Informationsplattform des Bundes, der Kantone und Gemeinden.
- Sie müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein Schriftstück Ihres Arbeitgebers, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag, vorlegen.
- Die Aufenthaltsbewilligung gilt für die gesamte Schweiz. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Beschäftigungsdauer ab. Sie dürfen den Arbeitgeber wechseln.
Das Staatssekretariat für Migration bietet detaillierte Informationen.
Wenn Sie noch keine Arbeit in der Schweiz haben, dürfen Sie sich ohne Bewilligung drei Monate im Land aufhalten, um eine Stelle zu suchen. Sie können eine Kurzaufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Angehörige für weitere drei Monate erhalten, wenn Sie nachweisen, dass Sie über ausreichend finanzielle Mittel für Ihren Aufenthalt in der Schweiz verfügen.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Sie planen, in der Schweiz zu arbeiten, aber in einem Nachbarland zu wohnen.
- EURES-T Oberrhein bietet gezielte Informationen über den Arbeitsmarkt und die Stellensuche in der Schweiz. Hier finden Sie auch praktische Informationen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige
Sie kommen aus einem Nicht-EU/EFTA-Land und möchten in der Schweiz arbeiten.
- Sie brauchen eine qualifizierte Ausbildung und Berufserfahrung, um in der Schweiz arbeiten zu können. Es gilt das Inländerprivileg: Ihr künftiger Arbeitgeber muss nachweisen, dass Ihre Anstellung den wirtschaftlichen Interessen des Landes dient und er weder in der Schweiz noch in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat eine Person mit einem ähnlichen Profil wie dem Ihren finden konnte.
- Sie brauchen eine Arbeitsbewilligung, auch für Arbeitsverhältnisse mit einer kurzen Dauer. Die erforderlichen Schritte werden von Ihrem künftigen Arbeitgeber unternommen. Adressen der kantonalen Behörden finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration.
- Je nach Staatsangehörigkeit brauchen Sie zusätzlich ein Visum.
Das Staatssekretariat für Migration liefert die notwendigen Informationen und die Liste der EU-/EFTA-Mitgliedsländer.
Junge Berufsleute, Praktikanten und Praktikantinnen
Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten Abkommen über den Austausch von jungen Berufsleuten abgeschlossen: Argentinien, Australien, Chile, Indonesien, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Russland, San Marino, Südafrika, Tunesien, Ukraine und USA.
Sie kommen aus einem dieser Länder, sind zwischen 18 und 35 Jahre alt (bei einigen Ländern zwischen 20 und 30 Jahre) und haben eine Berufslehre oder ein Studium abgeschlossen.
- Sie können unabhängig von der Situation auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz beantragen.
- Ihre maximale Arbeitsdauer beträgt 18 Monate und Ihre Tätigkeit muss im erlernten Beruf erfolgen.
- Um den Praktikumsplatz und die notwendigen Formalitäten kümmern Sie sich selbst. Planen Sie für das Verfahren mehrere Wochen ein.
Das Staatssekretariat für Migration bietet viele nützliche Informationen und erklärt das für Ihr Land gültige Verfahren.