Lohn in der Lehre

In Kürze
  • Während der Lehre steigt der Lohn jedes Jahr.
  • Der Lohn hängt vom gewählten Berufsfeld, der Branche, dem Arbeitsort und der Unternehmensgrösse ab.
  • Vom Lohn werden Beiträge für Versicherungen abgezogen, zum Beispiel für die AHV.

Wie hoch ist der Lohn?

Während deiner Lehre erhältst du für deine Arbeit im Betrieb einen Lohn. Da du im Verlauf der Ausbildung immer mehr Kenntnisse in deinem zukünftigen Beruf erlangst, steigt dein Lohn von Jahr zu Jahr.

In den geltenden Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder den Empfehlungen der Berufsverbände kannst du prüfen, wie hoch der übliche Lohn in deinem Lehrberuf ist.

Auch die Berufsinformationszentren (BIZ) und die Berufsbildungsämter geben dir Informationen zum Lohn in deinem Lehrberuf.

Unser Tipp

Auf berufsberatung.ch findest du zu allen Berufen mit EBA- und EFZ-Abschluss einen Richtlohn. Unter «Weitere Informationen» findest du zudem die Websites der zuständigen Berufsverbände.

Gemäss Artikel 323 des Zivilgesetzbuches gehört der Lehrlingslohn dir. Deine Eltern können jedoch einen angemessenen Beitrag an die Lebenskosten verlangen, wenn du noch bei ihnen wohnst. Es ist wichtig, dass du lernst, mit deinem Geld und deinen Ausgaben gut umzugehen. So vermeidest du Schulden und bist gut vorbereitet, wenn du von zu Hause ausziehst.

Unterschiede bei den Löhnen

Die Höhe deines Lohns während der Lehre hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Berufsfeld
  • Branche
  • Arbeitsort: Es gibt Unterschiede zwischen Kantonen und Regionen. Grundsätzlich gilt: Je grösser die Stadt, desto höher ist meist der Lohn.  
  • Grösse des Betriebs: In grösseren Lehrbetrieben ist der Lohn in der Regel höher.

Wer legt die Höhe des Lohnes fest?

Lehrlingslöhne können grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Lernenden ausgehandelt werden. Das Gesetz schreibt keine Mindestlöhne vor. Hingegen geben die Berufsverbände Empfehlungen ab, an die sich die meisten Lehrbetriebe halten. Die Lohnvereinbarung wird anschliessend im Lehrvertrag festgehalten.

Zusatzleistungen und Abzüge

Zusätzlich zum Lohn kannst du während deiner Lehre Zusatzleistungen des Unternehmens erhalten. Gewisse Auslagen werden von deinem Lohn abgezogen, da du diese Leistungen als Lernende oder Lernender selbst bezahlen musst.

Der im Lehrvertrag angegebene Bruttolohn (Lohn ohne Abzüge) unterscheidet sich daher vom Nettolohn (Lohn nach Abzügen), der auf dein Bankkonto überwiesen wird. Hier sind einige Beispiele für Zulagen und Abzüge.

Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder

Zum eigentlichen Lohn können verschiedene Prämien oder Zulagen hinzukommen. Diese werden vom Lehrbetrieb ausbezahlt. Sie können beispielsweise Kosten für Kleidung abdecken, wenn der Betrieb bestimmte Kleidervorschriften hat. Auch Zulagen für Transport, für schmutzige Arbeiten oder für Unterkunft und Verpflegung können darin enthalten sein.

Lohnabzüge

Der Arbeitgeber kann Abzüge vom Bruttolohn vornehmen. Die vorgesehenen Abzüge müssen im Lehrvertrag aufgeführt sein. Abgezogen werden in der Regel folgende Leistungen:

  • Versicherungsprämien, zum Beispiel für Nichtberufsunfälle, Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • vom Arbeitgeber übernommene Leistungen, zum Beispiel für Mahlzeiten

Für folgende Leistungen dürfen keine Lohnabzüge vorgenommen werden:

  • Berufsunfallversicherung
  • Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse
  • Qualifikationsverfahren (Abschlussprüfungen)

Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du das 18. Altersjahr vollendest, musst du Beiträge an die Sozialversicherungen zahlen.

Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Bei Krankheit während der Lehre erhältst du in der Regel folgende Lohnfortzahlungen, sofern der Lohnausfall nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.

  • Im 1. Lehrjahr: 3 Wochen
  • Im 2., 3. und 4. Lehrjahr: ca. 2 Monate. Diese Zeitdauer gilt gemäss Praxis der Arbeitsgerichte als angemessen.

Grosszügigere Abmachungen im Lehrvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) haben Vorrang. Zudem gibt es kantonale Besonderheiten.

Bei einem Unfall zahlt die obligatorische Unfallversicherung Krankentaggelder.

Bei Krankheit und Unfall darf die Lohnzahlung nicht unterbrochen werden, auch nicht bis zur Regelung allfälliger Versicherungsfragen.

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