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|  | Arbeiten in der Schweiz |  | | | Wer arbeiten will, braucht eine Aufenthaltsbewilligung Wer in die Schweiz einreisen will, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kann erst eingereicht werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag von einem Schweizer Arbeitgeber oder Auftraggeber vorliegt.
Die Aufenthaltsbewilligung ist unabhängig von einer allfälligen Visumpflicht vor der Einreise zu beantragen. Im Fall der Visumpflicht wird die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Visum erteilt. Wichtig: Das Gesuchsverfahren muss vor der Einreise in die Schweiz abgeschlossen sein. Für die Einreise wird entweder ein Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt benötigt. Ein Gesuch kann in der Schweiz auch von interessierten Dritten gestellt werden (Arbeitgeber, Auftraggeber); in der Regel erledigt der künftige Arbeitgeber die nötigen Formalitäten. Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Behörden zuständig (die Schweiz wird auf drei Ebenen verwaltet: Bund, Kantone und Gemeinden; der Vollzug des Ausländergesetzes ist Sache der Kantone).
Es gibt verschiedene Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen. Primär unterscheidet die Schweiz zwischen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA und Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen. Darüber gibt ein Merkblatt des Bundesamtes für Ausländerfragen detailliert Auskunft (erhältlich in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch; die Links dazu finden Sie in der rechten Spalte).
Ausländerinnen und Ausländer, die hier wohnen oder arbeiten möchten, haben sich innerhalb von acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei den zuständigen Ämtern anzumelden.
Regelungen für EU- und EFTA-Angehörige Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten seit dem 1. Juni 2002 spezielle Regelungen. Das zwischen der Schweiz und der EU/EFTA abgeschlossene bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit vereinfacht für Angehörige der "alten" 15 EU-Staaten, Malta und Zypern sowie für Staatsangehörige der EFTA-Länder Island, Norwegen und Liechtenstein die Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für Erwerbstätige aus diesen 17 EU- sowie den drei EFTA-Ländern gilt die volle Personenfreizügigkeit (mit Einschränkungen für Liechtenstein). Bis 2014 könnte die Schweiz bei übermässiger Einwanderung noch eine Schutzklausel geltend machen.
Spezielle Regelung für die neuen EU-Länder Das Abkommen über den freien Personenverkehr gilt grundsätzlich auch für acht Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn). Es gelten jedoch Übergangsfristen:
 | bis 2011: Inländervorrang, Kontrolle der Lohn und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente |  | bis 2014: Besondere Schutzklausel für die Schweiz bei übermässiger Zunahme der Einwanderung |
Die Ausdehnung der bilateralen Abkommen auf Rumänien und Bulgarien ist noch offen (Stand Sept. 08).
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